Elternhaus, Schule, Umwelt und Umfeld, Sportverein und Behörden haben die Aufgabe und den Willen, die Rechte der Kinder zu schützen und den Kindern eine unbeschwerte Kindheit sowie eine gute Ausbildung zu gewährleisten.
Leider gelingt das nicht immer - das Leben und das Schicksal, aber manchmal auch Menschen und Behörden - legen diesem Ziel Steine in den Weg.
U.R.S. hilft den Kindern und Erwachsenen, das vielleicht vorübergehend verloren gegangene Ziel wieder zu finden und auch zu erreichen.
U.R.S. vertritt dabei die Kinderrechte und kennt sich im Rechtssystem aus.
Die Kinderrechte traten in der Schweiz am 1997 in Kraft. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Grundrechte der Bundesverfassung (BV Art. 7-36) nicht nur für Erwachsene sondern auch für Kinder gelten. Es ist aber nicht ganz einfach, die Kinderrechte wirklich einzuhalten. Die wichtigsten Punkte, bei welchen aus unserer Sicht in der Schweiz noch Handlungsbedarf herrscht:
KRK Art. 12: Kinder haben das Recht, in den sie betreffenden Punkte angehört zu werden und ihre Meinung muss in der Entscheidungsfindung Beachtung tragen: da die Meinung des Kindes wiedergegeben werden soll, ist es schon fragwürdig, dass der Anhörer (Richter, KESB-Beamte, Gutachter etc.) den Inhalt nach seinem Gutdünken zusammenfasst. Hier gibt es schon einen ersten subjektiven Filter. Dann wird die Aussage weiter durch die verschiedenen Parteien gedeutet. Aus diesem Grund macht es Sinn, dass auch von den Kinderaussagen ein Wortprotokoll geführt wird und dieses am Schluss mit dem Kind durchgelesen wird (wie das bei Erwachsenen Gerichtspraxis ist). So wird das Kind ohne persönliche Deutung angehört.
KRK Art. 9 Abs. 1: Kinder sollen nicht gegen den Willen der Eltern von ihnen getrennt werden, ausser es ist zum Wohl des Kindes nötig: Somit ist ein Kindsentzug gegen den Willen der Eltern im Prinzip gleich zu setzen mit einem Freiheitsentzug. Dafür braucht es klare Gründe, welche die Entwicklung des Kindes (körperliche, geistige und sittliche Entfaltung (ZGB Art. 302 Abs. 2)) unwiderruflich gefährden. Aus diesem Grund muss bei einem Kindsentzug sofort eine Kontrollstelle und/oder die Staatsanwaltschaft (aufgrund StGB Art. 220 "Entziehung von Unmündigen" und StGB Art. 183 Abs. 2 "Entführung von Minderjährigen") eingesetzt werden. Der Gerichtsweg ist in diesem Fall viel zu langsam und unbeweglich.
KRK Art. 9 Abs. 3: Kontaktrecht des Kindes zu seinen von ihm getrennten Eltern: Wenn das Kind zu seinen von ihm getrennten Eltern (-Teil) Kontakt will, dann ist es ihm klar zu gestatten, ausser das Wohl des Kindes ist klar gefährdet.
KRK Art. 18: Für die Erziehung sind grundsätzlich beide Eltern verantwortlich. Die Behörden können unterstützen.
KRK Art. 27 Abs. 3: Der Staat unterstützt bedürftige Familien für einen angemessenen entwicklungsfördernden Lebensstandard. Das wäre ein zentraler Auftrag des Kinderschutzes: Helfen statt bestrafen...
KRK Art. 28/29: Jedes Kind hat das Recht für chancengleiche Bildung, welche den Begabungen des Kindes ausgerichtet ist.
Kinder haben Rechte!
Elternhaus, Schule, Umwelt und Umfeld, Sportverein und Behörden haben die Aufgabe und den Willen, die Rechte der Kinder zu schützen und den Kindern eine unbeschwerte Kindheit sowie eine gute Ausbildung zu gewährleisten.
Leider gelingt das nicht immer - das Leben und das Schicksal, aber manchmal auch Menschen und Behörden - legen diesem Ziel Steine in den Weg.
U.R.S. hilft den Kindern und Erwachsenen, das vielleicht vorübergehend verloren gegangene Ziel wieder zu finden und auch zu erreichen.
U.R.S. vertritt dabei die Kinderrechte und kennt sich im Rechtssystem aus.
Die Kinderrechte traten in der Schweiz am 1997 in Kraft. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Grundrechte der Bundesverfassung (BV Art. 7-36) nicht nur für Erwachsene sondern auch für Kinder gelten. Es ist aber nicht ganz einfach, die Kinderrechte wirklich einzuhalten. Die wichtigsten Punkte, bei welchen aus unserer Sicht in der Schweiz noch Handlungsbedarf herrscht:
Hilfsmittel
Broschüre mit Tipps für Kindesbefragung der UNICEF (2014)
Infos
KESB-Bericht des Bundesrates vom 29.03.2017
Aufnahmen von Behörden mit dienstlichen Auftrag sind nicht strafrechtlich relevant (BGE 108 IV 161) - Bundesgerichtsentscheid von 1982
Gerichtsverfahren sind öffentlich (Ausnahmen: Familienrecht, Verfahren mit Kindern und Jugendlichen, Gewalt- und Sexualdelikte auf Antrag) NZZ 14.09.2009