U.R.S. Verein - Statuten

U.R.S.  (Verein)
Unterstützung im Rechtssystem Schweiz

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „U.R.S. Unterstützung im Rechtssystem Schweiz“ besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz beim bezeichneten Sekretariat.

Art. 2 Namensübersetzungen

Französisch:    

  • U.R.S. Aide administrative Suisse

Italienisch:       

  • U.R.S. Sostegno nel sistema giuridico Svizzera

Englisch:         

  • U.R.S. Support in the Swiss legal system
Art. 3 Weitere Sitze

Der Verein kann Sektionen, Geschäftsstelle (-n), Info- und Fachstellen einrichten.

Art. 4 Ziele, Zweck

Der Verein U.R.S.

  • Fördert das Verständnis für behördliche Aufgaben und hilft Menschen im Umgang mit diesen;
  • setzt sich ein für ethische Grundlagen, besseres Rechtsverständnis und stetige Optimierungen auf behördlicher Ebene aber auch in Einrichtungen für bessere Dienstleistungen/Hilfe/ Unterstützung und zugunsten von Menschen, juristischen Personen und Behörden, Politik unter sich;
  • will Gleichgesinnte motivieren sich für besseres Staatsverständnis, Bürgernähe und bessere Mittel für staatliche Institutionen zugunsten der Bewohner einzusetzen;
  • will Parteien motivieren, die Problematik gesamtheitlich anzusehen insbesondere im Bereich von Dienstleistungen und in Verbindung stehender Fachkräfte / Berufsleute;
  • fördert die Ausbildung in allen Bereichen von Behörden, Spezialisten in und ausserhalb im Verkehr mit den Menschen;
  • will andere Institutionen und Parteien motivieren, die Vereinsziele zu unterstützen;
  • will zur Verfolgung der Vereinsziele Kurse und Therapien fördern;
  • vermittelt, koordiniert und stellt Fachleute unterstützend und beratend zur Verfügung;
  • will Fachwissen erarbeiten, sammeln, fördern und pflegen und betreibt eine oder mehrere Info-/Fachstelle (-n);
  • kann Werbeträger, Geräte, Maskottchen etc. erstellen und/oder fördern, die den Vereinszielen dienen;
  • betreibt zur Erreichung seiner Ziele PR und andere Kommunikationsmassnahmen;
  • sucht aktiv zur Erreichung seiner Ziele die Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen und Politikern;
  • Erlöse aus Leistungen und Produkte, welche unter der Bezeichnung „U.R.S.“ und
  • „U.R.S. Verein“ vertrieben/angeboten werden, kommen wiederum dem Verein respektive seinen Projekten und Zielen zugute oder werden für wohltätige, kulturelle und politisch und konfessionell neutrale Zwecke verwendet;
  • Dienstleistungen zu Gunsten des Vereins können entschädigt werden;
  • der Verein ist ein nicht gewinnorientierter Non-Profit-Verein. Erzielte Einnahmen werden ausschliesslich für die Vereinsziele verwendet;
  • der „U.R.S. Verein“  ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
Art. 5 Mitglieder

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Juniormitglieder
  • Volontär-Mitglieder
  • Gönner
  • Ehrenmitglieder
Art. 6 Aktivmitglieder

Jede mündige natürliche und juristische Person kann Aktivmitglied des Vereins werden.

Art. 7 Juniormitglieder

Nicht mündige natürliche Personen (Sympathisanten). Mit Erreichen der Mündigkeit geht die Juniormitgliedschaft ohne Austrittsgesuch mit Beginn auf das darauffolgende Vereinsjahr automatisch in eine Aktivmitgliedschaft über.

Art. 8 Volontärmitglieder

Mündige natürliche Personen, die Anstelle eines Mitgliederbeitrages eine im Wert entsprechende, durch den Vorstand definierte und kontrollierte Leistung im Sinne der Vereinsziele erbringen;

Art. 9 Gönner

Jede natürliche und juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen (kein Stimmrecht), kann Gönner werden.

Art. 10 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen bei vorliegendem Einverständnis der Betroffenen vom Vorstand oder Generalversammlung ernannt werden, welche sich besonders für die Vereinsziele verdient gemacht haben.

Art. 11 Mitgliedereintritt

Mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern haben die Kandidaten ein Mitgliedergesuch für die entsprechende Kategorie zu stellen. Anträge juristischer Personen bedürfen einer rechtsgültigen, respektive mehrerer rechtsgültigen Unterschrift (- en). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 12 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, jedoch erst wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein bereinigt sind auf Ende eines Kalenderjahres. Allfällige Mitgliederbeiträge für vorangehende oder laufende Vereinsjahr bleiben auf jeden Fall geschuldet.

Die Austrittserklärung muss brieflich oder per e-mail mindestens 2 Monate vor Ablauf des Vereinsjahrs der Geschäftsstelle zugestellt werden und am letzten Werktag des Monats dem Verein vorliegen. Der Austritt wird somit auf Ende des Vereinsjahres wirksam.

Art. 13 Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (inklusive eventuelle Mitgliederbeiträge) oder durch sein Verhalten dem Verein allgemein schadet, kann vom Vorstand jederzeit unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor dem Entscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die weitere Mitgliedschaft. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.Natürliche Personen verlieren die Mitgliedschaft automatisch mit Verlust der Mündigkeit auf das Ereignis folgende Ende des Vereinsjahres. im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft per sofort.Juristische Personen verlieren die Mitgliedschaft automatisch mit der Liquidierung, amtlichen Löschung, im Konkursfall oder bei statutarischer, protokollierter Schliessung für nicht eingetragene Vereine und Verbände auf das Ereignis folgende Ende des Vereinsjahres.

Art. 14 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder erhalten unentgeltlich die Vereinsinformationen, sofern der Vereinsbeitrag entrichtet wurde. Natürliche und juristische Personen sind bezüglich ihrer Rechte gleichgestellt.Ausser den Passivmitgliedern geniessen alle Mitglieder zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen vergünstigten oder freien Eintritt (gilt für 3 Personen bei juristischen Personen).

Art. 15 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.
Mit Ausnahme der Junior- und Ehrenmitgliedermitglieder haben die Mitglieder einen Mitgliederbeitrag oder eine entsprechende Leistung (Volontärmitglieder) zu entrichten.

Jedes Mitglied hilft mit:             

  • die Vereinsziele hoch zu halten
  • Mitgliedschaften und Gönner zu werben.
Art. 16 Finanzierung

Der Verein wird wie folgt finanziert:

  • Einnahmen aus Aktionen
  • Werbeeinnahmen
  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Sponsoring
  • Staatlich und gemeinnützige Beiträge
  • Spenden
  • Je nach vertraglicher Vereinbarung durch zinslos oder verzinslich rückzahlbare, in der Regel projektbezogene Darlehen von Investoren
  • Verkauf von U.R.S. Verein-Erzeugnissen
  • Verkauf von U.R.S. Verein-Leistungen

Die Generalversammlung

Von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten und kann jährlich neu bestimmt werden (siehe Anhang I). Der Mitgliederbeitrag ist netto fällig innerhalb 30 Tage nach Rechnungszustellung. Bei Verzug über 120 Tage eintreffend am letzten Werktag davor kann an der darauf folgenden GV der Ausschluss beschlossen werden.

Art.  17 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Persönliche Haftung von Vorstands- oder Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen und eine Nachschusspflicht kann nicht geltend gemacht werden.

1. Organisation

Art. 18 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 19 Organe

Vereinsorgane sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle
Art. 20 Die ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich jeweils vor dem 30. April statt.

Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Wahl des Tagespräsidenten mit Stichentscheid bei Stimmengleichheit
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl des Präsidiumswahl der Revisionsstelle
  • Information über vorgesehenes Jahresprogramm
  • Beschlussfassung über den Voranschlag (Budget)
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
Art. 21 Ausserordentliche Generalversammlung

Anträge an GVEine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies als notwendig erachtet, oder wenn dies schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt wird.

Art. 22 Einberufung der Generalversammlung

Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung – unter Angabe der Traktanden – durch den Vorstand brieflich oder per Mail eingeladen. Die Mitglieder melden sich bis 10 Tage vor der Versammlung an, respektive ab.

Art. 23 Anträge von Mitgliedern an Generalversammlung

Anträge der Mitglieder gemäss Art. 18, Ziff. 12 dieser Statuten müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied des Präsidiums eingereicht werden.

Art. 24 Stimm- und Wahlrecht

Alle Mitglieder (natürliche Personen und 1 Vertreter pro juristische Person) mit Ausnahme von Gönner- und Ehrenmitgliedern sind ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr sind stimm- und wahlberechtigt.

Schriftlich rechtsgültig durch betreffende Mitglieder erstellte und unterzeichneten Stimm- und Wahlvertretungen durch ein anderes Mitglied sind zulässig.
Anwesende Mitglieder dürfen höchstens ein weiteres Mitglied zusätzlich vertreten.

Art. 25 Beschlussfähigkeit

Die Generalversammlung ist immer Beschlussfähig. Für Statutenänderungen bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 26 Erforderliches Mehr

Bei Abstimmungen an der Generalversammlung entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

Art. 27 Gang der Verhandlung

Die Generalversammlung wird vom Tagespräsidenten geleitet. Das Präsidium respektive der Vorstand unterbreitet einen Vorschlag.

Der Tagespräsident stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften fällt er bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang, entscheidet die Stimme des Tagespräsidenten.

Art. 28 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen.

Er wird von der Generalversammlung jeweils für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt und besteht mindestens aus einem Präsidenten, dem Finanzchef und dem Aktuar. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Das Präsidium ist das Gremium allfälliger Co-Präsidenten. Die Anzahl Co- Präsidenten kann frei festgesetzt werden.

Art. 29 Die Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und die Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung. Er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.

Der Präsident oder einer vom Präsidium bestimmter Co-Präsident leitet die Vorstandssitzungen und beruft diese ein. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung beim Präsidium beantragen.

Der Aktuar führt das Mitgliederverzeichnis sowie die Protokolle der Vorstandsitzungen und Generalversammlungen. Der Finanzchef verwaltet die Bank- und Postcheckkonti und ist für die Buchhaltung verantwortlich. Er kann diese Aufgaben inklusiv Geschäftsverkehr, in Absprache mit dem Vorstand einer externen Firma/Geschäftsstelle oder einem Mitglied übertragen.

Der Vorstand kann Teile seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle delegieren. Die Vorstandsmitglieder bleiben aber auf jeden Fall für ihre Geschäfte verantwortlich.

Art. 30 Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.

Die Vorstandsmitglieder zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Entscheide des Vorstands

Beschlussfassung durch den Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg, per Telefonkonferenz oder per Internetverkehr erlassen. Der leitende Präsident

/Co-Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 32 Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle kann aus externen Sachverständigen oder vereinsinternen Fachleuten bestehen. Die Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres eine Revisionsstelle. Ihr obliegt die mindestens stichprobenweise Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.

Sie erstattet jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

Art. 33 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.

Art. 34 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist die designierte führende Geschäftsstelle.